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BFSG Regelung – Barriefreiheit 2025
Seit dem 28. Juni 2025 wird die digitale Barrierefreiheit für viele Unternehmen in Deutschland gesetzlich verpflichtend. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die nationale Umsetzung des European Accessibility Acts (Richtlinie (EU) 2019/882) und soll dafür sorgen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Produkten und Dienstleistungen erhalten. In diesem umfassenden Beitrag erklären wir, was das Gesetz bedeutet, wen es betrifft, was zu beachten ist – und warum auch nicht direkt betroffene Unternehmen jetzt handeln sollten.
Was ist das BFSG?
Das BFSG verpflichtet bestimmte Wirtschaftsakteure in Deutschland zur Einhaltung von Barrierefreiheitsanforderungen. Ziel ist es, die digitale Teilhabe für alle Menschen zu ermöglichen – unabhängig von körperlichen oder kognitiven Einschränkungen. Im Mittelpunkt stehen technische Standards wie die WCAG 2.2 Level AA und die EN 301 549, die sicherstellen sollen, dass Websites, Apps, digitale Dienste und Geräte für möglichst viele Menschen zugänglich sind.
Wen betrifft das BFSG?
Das Gesetz richtet sich an eine breite Gruppe von Akteuren, die digitale Produkte oder Dienstleistungen entwerfen, herstellen oder bereitstellen. Dazu gehören:
- Hersteller von Hard- und Software
- Importeure und Vertreiber digitaler Produkte
- Anbieter digitaler Dienstleistungen für Verbraucher (z. B. Online-Shops, Apps, Bankportale)
Wer ist ausgenommen?
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme unter 2 Mio. Euro sind von den dienstleistungsbezogenen Verpflichtungen ausgenommen. Dennoch können sie indirekt betroffen sein, etwa wenn sie über Plattformen verkaufen, mit öffentlichen Auftraggebern kooperieren oder ihre Services auf barrierefreien Infrastrukturen anbieten möchten.
Tabelle: Wer ist betroffen – und in welchem Umfang?
| Kategorie | Betroffen vom BFSG? | Pflichten laut Gesetz | Relevante Normen | Stichtag/Frist |
|---|---|---|---|---|
| Hersteller | ✅ Ja | Müssen barrierefreie Produkte und Software bereitstellen | EN 301 549 | Ab 28. Juni 2025 |
| Importeure | ✅ Ja | Müssen sicherstellen, dass eingeführte Produkte barrierefrei sind | EN 301 549 | Ab 28. Juni 2025 |
| Vertreiber | ✅ Ja | Dürfen nur konforme Produkte vertreiben | EN 301 549 | Ab 28. Juni 2025 |
| Dienstleister (z. B. Online-Shops) | ✅ Ja | Müssen barrierefreie digitale Dienste (Websites, Apps etc.) anbieten | WCAG 2.2 AA, EN 301 549 | Ab 28. Juni 2025 |
| Kleinstunternehmen (< 10 MA & < 2 Mio € Umsatz) | ❌ Nein (direkt) | Keine Verpflichtung zur Umsetzung – aber indirekt betroffen (z. B. durch Plattformen) | keine direkte Pflicht | freiwillige Anwendung empfohlen |
| Öffentliche Stellen | ✅ Bereits verpflichtet (BSGG) | Müssen digitale Barrierefreiheit längst sicherstellen | WCAG 2.1 / 2.2 AA, BITV 2.0 | Bereits seit 2018 (BSGG / BITV) |
| Bestandsprodukte & -dienste (vor 2025) | ⚠️ Übergangsregelung | Müssen bis spätestens 2030 angepasst werden | je nach Anwendungsfall | Übergangsfrist bis 28. Juni 2030 |
Warum das BFSG wichtig ist – auch für “Nicht-Betroffene”
Auch wenn Ihre Branche nach aktuellem Stand nicht direkt vom Gesetz betroffen ist, kann das BFSG Auswirkungen auf Ihr Geschäftsmodell haben. Viele Plattformen, Auftraggeber oder Partner fordern zukünftig Barrierefreiheit als Voraussetzung für die Zusammenarbeit. Wer jetzt handelt,
- verbessert die allgemeine Nutzererfahrung
- zeigt gesellschaftliche Verantwortung
- sichert sich einen Wettbewerbsvorteil
- minimiert spätere Nachrüstkosten
Barrierefreiheit ist ein Zeichen für Qualität und moderne Nutzerführung – für alle Besucher Ihrer digitalen Angebote.
Was bedeutet digitale Barrierefreiheit konkret?
Im Zentrum stehen die vier Prinzipien der WCAG 2.2 (Level AA):
- Wahrnehmbarkeit: Inhalte müssen sichtbar, lesbar und alternativ zugänglich sein (z. B. Textalternativen, Kontraste, Untertitel).
- Bedienbarkeit: Funktionen müssen mit Tastatur oder Assistenzgeräten nutzbar sein.
- Verständlichkeit: Strukturen müssen klar, vorhersehbar und sprachlich zugänglich sein.
- Robustheit: Inhalte müssen mit verschiedenen Endgeräten und Hilfsmitteln kompatibel sein – heute und zukünftig.
Wer kontrolliert die Einhaltung des BFSG?
Die Umsetzung und Kontrolle erfolgt durch die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer, koordiniert von der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin). Verbraucherinnen und Verbraucher haben zudem das Recht, digitale Barrieren zu melden. Bei Verstoß drohen:
- Bußgelder
- Anordnungen zur Nachbesserung
- Reputationsschäden
Externe Tools: So gelingt der Einstieg
Wer jetzt einen ersten technischen Check durchführen möchte, muss nicht alles selbst entwickeln. Externe Tools bieten praktische Unterstützung.
Machen Sie Ihre Website für alle zugänglich:
Das Tool Eye-Able® scannt Ihre Website auf digitale Barrieren, schlägt KI-gestützte Korrekturen vor und hilft Ihnen, diese direkt im Code umzusetzen. So bleiben Sie gesetzeskonform, unterstützen alle Besucher*innen beim Zugang und schaffen ein inklusives Nutzererlebnis.
Funktionen wie Kontrastanpassung, Vorlesefunktion, Tastaturnavigation und Textvergrößerung helfen Menschen mit Einschränkungen, Ihre Inhalte problemlos zu nutzen.
Fazit: Jetzt starten und vorbereitet sein
Das BFSG kommt – ob direkt betroffen oder nicht. Wer seine digitalen Angebote rechtzeitig prüft, verbessert nicht nur die Qualität für alle, sondern handelt verantwortungsbewusst, zukunftsorientiert und nutzerzentriert.
Wir helfen Ihnen gern bei der technischen Umsetzung:
- mit Scans, Empfehlungen und Audits
- ohne juristische Beratung, aber auf Basis aktueller Standards
- pragmatisch, effizient und individuell angepasst an Ihre Website
Jetzt starten, statt später hinterherzulaufen
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Unser Team ist für Sie da!
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